Schulungsanspruch für den Personalrat: Wann die Dienststelle zahlen MUSS

Schulungsanspruch für den Personalrat: Wann die Dienststelle zahlen MUSS

Ob neu­es Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz, geplan­te IT-Sys­te­me oder kom­ple­xe Betei­li­gungs­rech­te bei Ein­grup­pie­run­gen: Die Arbeit im Per­so­nal­rat wird von Jahr zu Jahr anspruchs­vol­ler. Um die Inter­es­sen der Beschäf­tig­ten auf Augen­hö­he mit der Dienst­stel­len­lei­tung zu ver­tre­ten, ist fun­dier­tes Fach­wis­sen unver­zicht­bar.

Den­noch erle­ben wir in der Kanz­lei­pra­xis regel­mä­ßig, dass Dienst­stel­len Schu­lungs­an­trä­ge ver­wei­gern oder ver­zö­gern – meist mit Ver­weis auf Haus­halts­mit­tel, Per­so­nal­man­gel oder angeb­li­che „Man­geln­de Erfor­der­lich­keit“.

In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, wann dem Per­so­nal­rat eine Schu­lung recht­lich zusteht, wer die Kos­ten trägt und wie Sie Ihren Anspruch rechts­si­cher durch­set­zen.

Die rechtliche Grundlage: Erforderlichkeit statt Wohlwollen

Der Schu­lungs­an­spruch des Per­so­nal­rats ist gesetz­lich ver­an­kert (z. B. in § 54 BPersVG sowie in den jewei­li­gen Lan­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­set­zen, wie § 42 LPVG NRW).

Das Gesetz unter­schei­det grund­sätz­lich zwi­schen zwei Arten von Schu­lun­gen:

1. Grundschulungen (Immer erforderlich)

Jedes Per­so­nal­rats­mit­glied – ins­be­son­de­re nach einer Neu­wahl – hat das Recht auf den Besuch von Grund­schu­lun­gen im Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht, im Arbeits­recht sowie beim Arbeits- und Gesund­heits­schutz.

  • Rechts­la­ge: Hier muss der Per­so­nal­rat die Erfor­der­lich­keit nicht detail­liert begrün­den. Die Kennt­nis der gesetz­li­chen Grund­la­gen wird für die ord­nungs­ge­mä­ße Gre­mi­ums­ar­beit als zwin­gend vor­aus­ge­setzt.

2. Spezialschulungen (Anlassbezogen erforderlich)

Spe­zi­al­se­mi­na­re (z. B. zu Arbeits­zeit­mo­del­len, Micro­soft 365 / IT-Mit­be­stim­mung, BEM oder Ein­grup­pie­rung) sind erfor­der­lich, wenn das Gre­mi­um kon­kre­te Auf­ga­ben vor sich hat, für die Spe­zi­al­wis­sen benö­tigt wird.

  • Bei­spiel: Steht in der Dienst­stel­le die Ein­füh­rung einer neu­en Zeit­er­fas­sungs­soft­ware an, ist eine Schu­lung zur IT-Mit­be­stim­mung und zur Gestal­tung einer Dienst­ver­ein­ba­rung erfor­der­lich.

Welche Kosten muss die Dienststelle übernehmen?

Besteht ein Schu­lungs­an­spruch, trägt die Dienst­stel­le alle im Rah­men der Fort­bil­dung ent­ste­hen­den Kos­ten. Dazu gehö­ren:

  • Semi­nar­ge­büh­ren des Schu­lungs­ver­an­stal­ters
  • Rei­se- und Fahrt­kos­ten
  • Unter­kunfts- und Ver­pfle­gungs­kos­ten
  • Lohn­fort­zah­lung: Für die Dau­er der Schu­lung wer­den die Mit­glie­der unter Fort­zah­lung der Bezü­ge frei­ge­stellt.

Wich­tig: Die Dienst­stel­le darf das Semi­nar nicht mit dem Argu­ment ableh­nen, das Bud­get im Haus­halt sei „auf­ge­braucht“. Ein öffent­lich-recht­li­cher Schu­lungs­an­spruch steht nicht unter dem Vor­be­halt der Kas­sen­la­ge.

Die 4 typischen Einwände der Dienststelle – und wie Sie kontern

Ein­wand der Dienst­stel­leDie Rechts­la­ge
„Es ist kein Geld da.“Feh­len­de Haus­halts­mit­tel heben gesetz­li­che Pflicht­auf­ga­ben der Dienst­stel­le nicht auf. Der Anspruch bleibt bestehen.
„Per­so­nal­man­gel – Sie kön­nen nicht weg.“Dienst­li­che Belan­ge kön­nen im Ein­zel­fall zur zeit­li­chen Ver­schie­bung füh­ren, begrün­den aber KEINE grund­sätz­li­che Ableh­nung.
„Ein Inhouse-Semi­nar tut es auch.“Der Per­so­nal­rat hat bei der Aus­wahl des Semi­nars und des Anbie­ters ein eige­nes Ermes­sen. Die Dienst­stel­le darf nicht ein­sei­tig auf bil­li­ge­re Anbie­ter ver­wei­sen.
„Das The­ma betrifft nur den Vor­sitz.“Falsch. Beschlüs­se fasst das gesam­te Gre­mi­um. Grund­wis­sen steht jedem Mit­glied zu; Spe­zi­al­wis­sen den jewei­li­gen Beauftragten/Ausschüssen.

In 4 Schritten zur genehmigten Schulung

1. Schu­lungs­be­darf fest­stel­len: Gre­mi­um intern.

Das Gre­mi­um prüft, wel­ches Mit­glied die Schu­lung besu­chen soll und war­um das The­ma für die aktu­el­le oder anste­hen­de Per­so­nal­rats­ar­beit erfor­der­lich ist.

2. Förm­li­chen Beschluss fas­sen: Sit­zung.

Der Per­so­nal­rat fasst auf einer ord­nungs­ge­mä­ßen Sit­zung einen Beschluss über die Teil­nah­me (inkl. Anbie­ter­aus­wahl, Datum, Ort und Kos­ten­rah­men) und doku­men­tiert die­sen im Pro­to­koll.

3. Mit­tei­lung an die Dienst­stel­le: Fris­ten wah­ren.

Der Vor­sit­zen­de teilt der Dienst­stel­len­lei­tung den Beschluss recht­zei­tig (i. d. R. 3–4 Wochen vor Semi­nar­be­ginn) schrift­lich mit und for­dert zur Kos­ten­über­nah­me­er­klä­rung auf.

4. Bei Ableh­nung: Rechts­si­cher han­deln: Anwalt­li­che Unter­stüt­zung.

Reagiert die Dienst­stel­le nicht oder lehnt sie ab, soll­te zeit­nah ein Rechts­an­walt mit fun­dier­ten Kennt­nis­sen im Per­so­nal­ver­tre­tungs­recht ein­ge­schal­tet wer­den, um das Beschluss­ver­fah­ren ein­zu­lei­ten.

Fazit: Lassen Sie sich nicht verunsichern

Fort­bil­dung ist kein Pri­vi­leg, son­dern die gesetz­li­che Vor­aus­set­zung für eine wirk­sa­me Per­so­nal­rats­ar­beit. Wer sei­ne Rech­te kennt, kann der Dienst­stel­len­lei­tung auf Augen­hö­he begeg­nen und bes­se­re Ergeb­nis­se für die Beschäf­tig­ten erzie­len.