Personalräte übernehmen eine wichtige Funktion als Interessenvertretung der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber. Doch welche Kosten müssen Dienststellen für die Arbeit des Personalrats tragen? Dieser Beitrag erläutert, wann eine Kostenerstattungspflicht besteht.
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzliche Regelung zur Kostentragung ist in § 46 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) festgelegt. Danach trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Es besteht also nicht eine generelle Übernahmepflicht für jegliche Ausgaben. Vielmehr ist die Kostenübernahme auf solche Aufwendungen beschränkt, die notwendig sind.
Notwendige Kosten sind alle Ausgaben, die sich aus Aufgaben ergeben, die zum gesetzlichen Tätigkeitsbereich des Personalrats gehören. Zudem muss der Personalrat die Kosten nach vernünftiger Abwägung und unter Beachtung der Sparsamkeit für gerechtfertigt halten dürfen.
Typische erstattungsfähige Kosten
Nach dieser gesetzlichen Definition kommen verschiedene Ausgaben für eine Übernahme durch die Dienststelle in Betracht:
Verfahrens- und Anwaltskosten in Beschlussverfahren
Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht werden häufig vom Personalrat eingeleitet. Zum Beispiel um strittige Mitbestimmungsrechte klären zu lassen. Die dabei entstehenden außergerichtlichen Kosten, vor allem möglicherweise anfallende Anwaltskosten, sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Voraussetzung ist, dass der Personalrat die Einschaltung eines Anwalts nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halten durfte. Zudem muss ein vorheriger ernsthafter Einigungsversuch mit der Dienststelle erfolglos geblieben sein. Außerdem bedarf es eines entsprechenden Beschlusses des Personalrats.
Auch bei einem erfolglosen Verfahren besteht Anspruch auf Kostenerstattung. Eine Ausnahme gilt nur bei mutwilliger oder offensichtlich aussichtsloser Verfahrensführung.
Anwaltliche Vertretung vor der Einigungsstelle
Die Hinzuziehung eines Anwalts ist notwendig, wenn die Sache vor der Einigungsstelle schwierige Rechtsfragen aufwirft. Zudem muss der Personalrat selbst nicht über die erforderliche juristische Sachkunde verfügen, um seine Interessen sachgemäß vertreten zu können.
Kosten für außerprozessuale Rechtsauskünfte oder Beratung
Diese Kosten werden nur in engen Grenzen erstattet. Der Personalrat muss zuvor alle anderen ihm zugänglichen Informationsquellen und Beratungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Zum Beispiel einschlägige Fachliteratur studiert oder Stufenvertretungen befragt haben.
Kosten für Sachverständigengutachten
Obwohl der Personalrat einen umfassenden Auskunftsanspruch hat, ist die Heranziehung von Gutachtern nur zulässig, wenn vorher alle Informationsmöglichkeiten bei der Dienststelle ausgeschöpft wurden.
Fazit: Beschränkung auf notwendige Kosten
Die Dienststelle muss also keineswegs sämtliche Ausgaben des Personalrats übernehmen. Vielmehr ist die Kostenerstattung auf solche Aufwendungen begrenzt, die der Personalrat zur sachgerechten Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben für objektiv notwendig und sparsam erachten durfte.
Bei Zweifeln sollten Personalrat und Dienststelle im Dialog eine einvernehmliche Lösung zur Kostentragung finden. Im Konfliktfall kann die Einigungsstelle angerufen werden.
Ihr kompetenter Ansprechpartner
Sollten Sie als Personalrat Fragen zum Thema Kostenerstattung haben oder Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt gerne mit meiner Expertise zur Seite.
Ich berate Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten und helfe Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber der Dienststelle durchzusetzen.
Sprechen Sie mich einfach an und vereinbaren Sie einen Termin für eine erste Beratung. Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen und auf diesem wichtigen Gebiet zu beraten!