Kostenübernahme für Personalräte — Wann müssen Dienststellen zahlen?

Per­son­al­räte übernehmen eine wichtige Funk­tion als Inter­essen­vertre­tung der Beschäftigten gegenüber dem Arbeit­ge­ber. Doch welche Kosten müssen Dien­st­stellen für die Arbeit des Per­son­al­rats tra­gen? Dieser Beitrag erläutert, wann eine Kosten­er­stat­tungspflicht beste­ht.

Gesetzliche Grundlagen

Die geset­zliche Regelung zur Kos­ten­tra­gung ist in § 46 Abs. 1 Bun­des­per­son­alvertre­tungs­ge­setz (BPersVG) fest­gelegt. Danach trägt die Dien­st­stelle die durch die Tätigkeit des Per­son­al­rats entste­hen­den Kosten. Es beste­ht also nicht eine generelle Über­nah­mepflicht für jegliche Aus­gaben. Vielmehr ist die Kostenüber­nahme auf solche Aufwen­dun­gen beschränkt, die notwendig sind.

Notwendi­ge Kosten sind alle Aus­gaben, die sich aus Auf­gaben ergeben, die zum geset­zlichen Tätigkeits­bere­ich des Per­son­al­rats gehören. Zudem muss der Per­son­al­rat die Kosten nach vernün­ftiger Abwä­gung und unter Beach­tung der Sparsamkeit für gerecht­fer­tigt hal­ten dür­fen.

Typische erstattungsfähige Kosten

Nach dieser geset­zlichen Def­i­n­i­tion kom­men ver­schiedene Aus­gaben für eine Über­nahme durch die Dien­st­stelle in Betra­cht:

Verfahrens- und Anwaltskosten in Beschlussverfahren

Beschlussver­fahren vor dem Ver­wal­tungs­gericht wer­den häu­fig vom Per­son­al­rat ein­geleit­et. Zum Beispiel um strit­tige Mitbes­tim­mungsrechte klären zu lassen. Die dabei entste­hen­den außerg­erichtlichen Kosten, vor allem möglicher­weise anfal­l­ende Anwalt­skosten, sind grund­sät­zlich erstat­tungs­fähig.

Voraus­set­zung ist, dass der Per­son­al­rat die Ein­schal­tung eines Anwalts nach pflicht­gemäßem Ermessen für erforder­lich hal­ten durfte. Zudem muss ein vorheriger ern­sthafter Eini­gungsver­such mit der Dien­st­stelle erfol­g­los geblieben sein. Außer­dem bedarf es eines entsprechen­den Beschlusses des Per­son­al­rats.

Auch bei einem erfol­glosen Ver­fahren beste­ht Anspruch auf Kosten­er­stat­tung. Eine Aus­nahme gilt nur bei mutwilliger oder offen­sichtlich aus­sicht­slos­er Ver­fahrens­führung.

Anwaltliche Vertretung vor der Einigungsstelle

Die Hinzuziehung eines Anwalts ist notwendig, wenn die Sache vor der Eini­gungsstelle schwierige Rechts­fra­gen aufwirft. Zudem muss der Per­son­al­rat selb­st nicht über die erforder­liche juris­tis­che Sachkunde ver­fü­gen, um seine Inter­essen sachgemäß vertreten zu kön­nen.

Kosten für außerprozessuale Rechtsauskünfte oder Beratung

Diese Kosten wer­den nur in engen Gren­zen erstat­tet. Der Per­son­al­rat muss zuvor alle anderen ihm zugänglichen Infor­ma­tion­squellen und Beratungsmöglichkeit­en aus­geschöpft haben. Zum Beispiel ein­schlägige Fach­lit­er­atur studiert oder Stufen­vertre­tun­gen befragt haben.

Kosten für Sachverständigengutachten

Obwohl der Per­son­al­rat einen umfassenden Auskun­ft­sanspruch hat, ist die Her­anziehung von Gutachtern nur zuläs­sig, wenn vorher alle Infor­ma­tion­s­möglichkeit­en bei der Dien­st­stelle aus­geschöpft wur­den.

Fazit: Beschränkung auf notwendige Kosten

Die Dien­st­stelle muss also keineswegs sämtliche Aus­gaben des Per­son­al­rats übernehmen. Vielmehr ist die Kosten­er­stat­tung auf solche Aufwen­dun­gen begren­zt, die der Per­son­al­rat zur sachgerecht­en Erfül­lung sein­er geset­zlichen Auf­gaben für objek­tiv notwendig und sparsam eracht­en durfte.

Bei Zweifeln soll­ten Per­son­al­rat und Dien­st­stelle im Dia­log eine ein­vernehm­liche Lösung zur Kos­ten­tra­gung find­en. Im Kon­flik­t­fall kann die Eini­gungsstelle angerufen wer­den.

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