Kostenübernahme für Personalräte – Wann müssen Dienststellen zahlen?

Per­so­nal­rä­te über­neh­men eine wich­ti­ge Funk­ti­on als Inter­es­sen­ver­tre­tung der Beschäf­tig­ten gegen­über dem Arbeit­ge­ber. Doch wel­che Kos­ten müs­sen Dienst­stel­len für die Arbeit des Per­so­nal­rats tra­gen? Die­ser Bei­trag erläu­tert, wann eine Kos­ten­er­stat­tungs­pflicht besteht.

Gesetzliche Grundlagen

Die gesetz­li­che Rege­lung zur Kos­ten­tra­gung ist in § 46 Abs. 1 Bun­des­per­so­nal­ver­tre­tungs­ge­setz (BPersVG) fest­ge­legt. Danach trägt die Dienst­stel­le die durch die Tätig­keit des Per­so­nal­rats ent­ste­hen­den Kos­ten. Es besteht also nicht eine gene­rel­le Über­nah­me­pflicht für jeg­li­che Aus­ga­ben. Viel­mehr ist die Kos­ten­über­nah­me auf sol­che Auf­wen­dun­gen beschränkt, die not­wen­dig sind.

Not­wen­di­ge Kos­ten sind alle Aus­ga­ben, die sich aus Auf­ga­ben erge­ben, die zum gesetz­li­chen Tätig­keits­be­reich des Per­so­nal­rats gehö­ren. Zudem muss der Per­so­nal­rat die Kos­ten nach ver­nünf­ti­ger Abwä­gung und unter Beach­tung der Spar­sam­keit für gerecht­fer­tigt hal­ten dür­fen.

Typische erstattungsfähige Kosten

Nach die­ser gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on kom­men ver­schie­de­ne Aus­ga­ben für eine Über­nah­me durch die Dienst­stel­le in Betracht:

Verfahrens- und Anwaltskosten in Beschlussverfahren

Beschluss­ver­fah­ren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt wer­den häu­fig vom Per­so­nal­rat ein­ge­lei­tet. Zum Bei­spiel um strit­ti­ge Mit­be­stim­mungs­rech­te klä­ren zu las­sen. Die dabei ent­ste­hen­den außer­ge­richt­li­chen Kos­ten, vor allem mög­li­cher­wei­se anfal­len­de Anwalts­kos­ten, sind grund­sätz­lich erstat­tungs­fä­hig.

Vor­aus­set­zung ist, dass der Per­so­nal­rat die Ein­schal­tung eines Anwalts nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen für erfor­der­lich hal­ten durf­te. Zudem muss ein vor­he­ri­ger ernst­haf­ter Eini­gungs­ver­such mit der Dienst­stel­le erfolg­los geblie­ben sein. Außer­dem bedarf es eines ent­spre­chen­den Beschlus­ses des Per­so­nal­rats.

Auch bei einem erfolg­lo­sen Ver­fah­ren besteht Anspruch auf Kos­ten­er­stat­tung. Eine Aus­nah­me gilt nur bei mut­wil­li­ger oder offen­sicht­lich aus­sichts­lo­ser Ver­fah­rens­füh­rung.

Anwaltliche Vertretung vor der Einigungsstelle

Die Hin­zu­zie­hung eines Anwalts ist not­wen­dig, wenn die Sache vor der Eini­gungs­stel­le schwie­ri­ge Rechts­fra­gen auf­wirft. Zudem muss der Per­so­nal­rat selbst nicht über die erfor­der­li­che juris­ti­sche Sach­kun­de ver­fü­gen, um sei­ne Inter­es­sen sach­ge­mäß ver­tre­ten zu kön­nen.

Kosten für außerprozessuale Rechtsauskünfte oder Beratung

Die­se Kos­ten wer­den nur in engen Gren­zen erstat­tet. Der Per­so­nal­rat muss zuvor alle ande­ren ihm zugäng­li­chen Infor­ma­ti­ons­quel­len und Bera­tungs­mög­lich­kei­ten aus­ge­schöpft haben. Zum Bei­spiel ein­schlä­gi­ge Fach­li­te­ra­tur stu­diert oder Stu­fen­ver­tre­tun­gen befragt haben.

Kosten für Sachverständigengutachten

Obwohl der Per­so­nal­rat einen umfas­sen­den Aus­kunfts­an­spruch hat, ist die Her­an­zie­hung von Gut­ach­tern nur zuläs­sig, wenn vor­her alle Infor­ma­ti­ons­mög­lich­kei­ten bei der Dienst­stel­le aus­ge­schöpft wur­den.

Fazit: Beschränkung auf notwendige Kosten

Die Dienst­stel­le muss also kei­nes­wegs sämt­li­che Aus­ga­ben des Per­so­nal­rats über­neh­men. Viel­mehr ist die Kos­ten­er­stat­tung auf sol­che Auf­wen­dun­gen begrenzt, die der Per­so­nal­rat zur sach­ge­rech­ten Erfül­lung sei­ner gesetz­li­chen Auf­ga­ben für objek­tiv not­wen­dig und spar­sam erach­ten durf­te.

Bei Zwei­feln soll­ten Per­so­nal­rat und Dienst­stel­le im Dia­log eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zur Kos­ten­tra­gung fin­den. Im Kon­flikt­fall kann die Eini­gungs­stel­le ange­ru­fen wer­den.

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