Ein typischer Fall aus der Praxis: Ein junger Beschäftigter oder Auszubildender kehrt nach längerer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurück. Die Dienststelle leitet ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) ein. Doch schnell stellt sich die Frage: Wer nimmt eigentlich am BEM-Gespräch teil? Muss die Schwerbehindertenvertretung (SBV) immer informiert werden? Und was ist, wenn es sich um einen Azubi handelt – schaltet sich dann die JAV ein?
Die Beteiligungsrechte beim BEM führen in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten auf allen Seiten. Ein Überblick darüber, welche Rechte die Gremien haben – und wo die Grenzen des Datenschutzrechts liegen.
1. Die Vertrauensperson der SBV: Pflicht zur Einbindung
Bei schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beschäftigten ist die Rechtslage in § 167 Abs. 2 SGB IX eindeutig geregelt: Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist von Anfang an beim BEM hinzuzuziehen.
Was heißt das konkret?
- Angebotsphase: Die SBV muss bereits bei der Einleitung des BEM informiert werden.
- Das Veto des Beschäftigten: Die Einbindung der SBV steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters. Lehnt dieser die Teilnahme der SBV explizit ab, darf sie am eigentlichen BEM-Gespräch nicht teilnehmen.
- Aufklärungspflicht: Die Dienststelle muss den Beschäftigten im Einladungsschreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass er das Recht hat, die SBV hinzuziehen.
Praxistipp für die SBV: Auch wenn der Beschäftigte eine Teilnahme im Gespräch ablehnt, behält die SBV ihr allgemeines Überwachungsrecht nach § 178 SGB IX. Sie kann prüfen, ob die Dienststelle ihrer gesetzlichen Pflicht zur Durchführung von BEM-Verfahren grundsätzlich nachkommt.
2. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): Besonderheiten bei Nachwuchskräften
Auch Auszubildende und jugendliche Beschäftigte unter 18 bzw. Auszubildende unter 25 Jahren können langzeiterkranken. Fällt ein Azubi unter die BEM-Kriterien (mehr als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig innerhalb von 12 Monaten), ist auch hier ein BEM anzubieten.
Welche Rolle spielt die JAV?
Das BPersVG bzw. die Landespersonalvertretungsgesetze (z. B. LPVG NRW) weisen der JAV die Aufgabe zu, die besonderen Belange der jugendlichen Beschäftigten und Azubis zu vertreten.
- Recht auf Teilnahme: Sofern der betroffene Azubi dies wünscht, kann ein Mitglied der JAV als Person des Vertrauens zum BEM-Gespräch hinzugezogen werden.
- Zusammenarbeit mit dem Personalrat: Die JAV hat das Recht, beim Personalrat zu beantragen, dass Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention und Verbleib im Ausbildungsverhältnis auf die Tagesordnung gesetzt werden.
3. Der Grundsatz: Erst die Aufklärung, dann die Entscheidung
Ein BEM ist kein Überwachungs- oder Disziplinarinstrument, sondern eine Präventionsmaßnahme. Damit Beschäftigte, SBV und JAV auf Augenhöhe agieren können, gilt:
- Datenschutz beachten: BEM-Daten sind hochsensible Gesundheitsdaten. Sie gehören in eine separate BEM-Akte, nicht in die allgemeine Personalakte.
- Rechte der Gremien stärken: Personalrat, SBV und JAV sollten die Einhaltung von Dienstvereinbarungen zum BEM regelmäßig prüfen.
- Schulungsanspruch nutzen: Gremienmitglieder haben nach den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen sowie dem SGB IX einen Schulungsanspruch, um sich im BEM-Recht fit zu machen.
Fazit: Nur gemeinsam wird das BEM ein Erfolg
Ein erfolgreiches BEM-Verfahren lebt vom Zusammenwirken aller Akteure. Dienststelle, Personalrat, SBV und JAV sollten nicht gegeneinander, sondern präventiv hand in hand arbeiten. Ein gutes BEM schützt nicht nur vor voreiligen Kündigungen, sondern sichert wertvolle Arbeits- und Ausbildungsplätze nachhaltig.
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