§ 44 SGB X

§ 44 SGB X ist eine Rechts­norm im deut­schen Sozi­al­ge­setz­buch, die die Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che gegen­über der Sozi­al­ver­si­che­rung regelt. Sie legt fest, dass sol­che Ansprü­che nach vier Jah­ren ver­jäh­ren, begin­nend mit dem Ende des Jah­res, in dem sie ent­stan­den sind. Die­se Rege­lung dient dazu, eine zeit­li­che Begren­zung für die Durch­set­zung von Ansprü­chen zu gewähr­leis­ten und Rechts­si­cher­heit für alle Betei­lig­ten zu schaf­fen. Ins­be­son­de­re im Kon­text des Sozi­al­rechts spielt § 44 SGB X eine wich­ti­ge Rol­le bei der Klä­rung von Anspruchs­fra­gen.


  • Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht: Ein umfassender Leitfaden

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    Das Widerspruchsverfahren im Sozialrecht: Ein umfassender Leitfaden

    Das Wider­spruchs­ver­fah­ren im Sozi­al­recht ist ein essen­zi­el­ler Bestand­teil des deut­schen Rechts­sys­tems, der Bür­gern die Mög­lich­keit bie­tet, gegen Ent­schei­dun­gen von Sozi­al­be­hör­den, ins­be­son­de­re von Job­cen­tern, vor­zu­ge­hen. Es han­delt sich hier­bei nicht um ein gericht­li­ches Ver­fah­ren, son­dern um ein spe­zi­el­les Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, das nach dem Erlass eines Ver­wal­tungs­ak­tes beginnt. Die­ser Leit­fa­den bie­tet einen umfas­sen­den Über­blick über das Wider­spruchs­ver­fah­ren, sei­ne…